Kfz Gutachten
Wie sich KFZ Gutachten unterschieden:
Schadengutachten / Unfallgutachten / Wertgutachten / Oldtimergutachten / Rekonstruktionsgutachten / Kostenvoranschlag.
Schadengutachten
Schadengutachten kommen bei einem Kaskoschaden oder Haftpflichtschaden in Betracht. Ein Schadengutachten ist das selbe wie ein Unfallgutachten.
Ein Sachverständigenbüro bestimmt dabei im Wesentlichen den Schaden, der am KFZ entstanden ist und kombiniert dies in seinem KFZ Gutachten häufig mit einer Restwertermittlung, Nutzungsausfallermittlung
und je nach Kasko oder Haftpflichtrecht mit einer Wertminderung.
Unfallgutachten
Unfallgutachten werden meistens nach einem Haftpflichtschaden erstellt. Das dient dazu, um nach einem Verkehrsunfall den Schaden am KFZ, den Schadenumfang, die Wertminderung, den Zeitwert bzw. Wiederbeschaffungswert, den Nutzungsausfall und damit insgesamt die Schadenssumme zu ermitteln, die von der Versicherung des Unfallverursachers ersetzt werden muss.
Der Sachverständige, der mit der Gutachtenerstellung beauftragt wird, muss von der Versicherung des Unfallverursachers bezahlt werden. Und er ist für eine zufriedenstellende Schadensregulierung im Grunde unerlässlich.
Wertgutachten
Wertgutachten erstellt in der Regel ein KFZ Sachverständiger bzw. Gutachter um den Wert des Fahrzeuges für den Verkauf oder für die Versicherung festzulegen.
Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag wird erstellt, wenn sich der Schaden am Fahrzeug noch in Grenzen hält.
In diesen Fällen spricht man von einem sogenannten Bagatellschaden, die niedriger als 750 Euro (Netto) liegt.
Oldtimergutachten
Ist das Fahrzeug ein Oldtimer, ist der Marktwert in der Regel um einiges schwieriger zu ermitteln als bei einem jüngeren KFZ.
Diese Gutachten werden für den Verkauf bzw. für die Versicherung benötigt.
Unfallrekonstruktionsgutachten
Diese KFZ Gutachten werden erstellt, um den tatsächlichen Verlauf eines Unfall´s präzise wie möglich darzustellen.
Kosten für ein Unfallgutachten
Muss nach einem Unfall für den Schadensfall ein Unfallgutachten erstellt werden, so ist der Aufwand für den Unfallgutachter grundsätzlich vom Schädiger bzw. dem gegnerischen Versicherer zu tragen.
Nachdem das Unfallgutachten im Normalfall für die Schadensabwicklung unerlässlich ist, braucht der Verunfallte also nicht zu fürchten, dass er die Gebühren für den Sachverständigen selbst tragen muss.
Anders ist dies nur dann, wenn an dem KFZ lediglich ein Bagatellschaden entstanden ist.
Ein solcher liegt vor, wenn die Reparaturkosten bei lediglich 750.- EUR (Netto) liegen, in solche Fällen genügt ein Kostenvoranschlag, eine Gutachtenerstellung ist nicht erforderlich.